Freitag, 10. September 2010
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Moment, ich denke Ihr seid ein Verein oder ein Studentenclub - oder wie jetzt? PDF Drucken

Irgendwie sind wir beides oder aber auch nicht. Träger des Studentenclubs Schützengasse ist ein Verein. Dieser heißt namentlich "Schützengasse Freundeskreis e.V." Nicht jeder, der bei uns mitmacht, muss jedoch zwangsläufig Mitglied des Vereins werden bzw. sein. Vielmehr erwirbt man sich das Anrecht auf eine Mitgliedschaft durch Mitarbeit im Studentenclub.

Wie auch immer, jeder Verein hat eine Satzung. Diese beschreibt detailiert den Zweck und Ausrichtung des Vereins und erklärt sicher am Besten, wie der Studentenclub und der Verein zusammengehören:

SCHÜTZENGASSE FREUNDESKREIS e.V.
  

SATZUNG

  
§ 1   Zweck des Vereins

Der Verein „Schützengasse Freundeskreis e.V.“ hat den Zweck, die kulturellen Traditionen und persönlichen Bindungen zu erhalten und zu fördern, die durch die Tätigkeit aller Mitglieder und Mitarbeiter im Studentenclub „Schützengasse“ entstanden sind. Die Vereinigung wird zu diesem Zweck regelmäßige Treffen aller Mitglieder durchführen und sich in geeigneter Weise an der Erhaltung des Objektes beteiligen.


 Die Vereinigung will damit einen Beitrag leisten, studentische Kultur unter den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen zu bewahren.
 
Der Verein bekennt sich zu einer festen Einbindung in die Kulturstadt Weimar.
Der Verein leistet auf geeignete Art und Weise einen aktiven Beitrag zur umfassenden, einschließlich der kulturellen, Erneuerung der Stadt.
Zu diesem Zweck öffnet der Verein sein kulturelles Leben den Bewohnern der Stadt und ihren Gästen. Der Verein unterstützt humanitäre Einrichtungen.
 
§ 2     Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der Rechtsvorschriften.
 
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 
Der Verein wird vorwiegend von ehrenamtlich Tätigen geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtliche Kräfte zu beschäftigen.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
 
§ 3     Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützengasse Freundeskreis e.V.“.
 
Sitz des Vereins ist Weimar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 < br />Der Verein ist im Vereinsregister des AG Weimar unter der Nummer VR 23 eingetragen.
 
§ 4     Mitgliedschaft
Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass er im zurückliegenden Zeitraum im Studentenclub „Schützengasse“ tätig gewesen ist (Clubausweis bzw. MK) oder diesen maßgeblich gefördert hat oder sich in besonderer Art und Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Clubmitarbeiter ohne Clubausweis haben eine Probezeit.
 
Jeder Bewerber hat einen kurzen schriftlichen Antrag an den Vorstand der Vereinigung zu richten, worin er die Gründe seiner Aufnahme darlegt.
 
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Sie kann schriftlich zugestellt werden.
 
Besonders verdienstvolle Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand verliehen werden.
 
§ 5     Rechte und Pflichten des Mitgliedes
 
Jedes Mitglied ist berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und seinen persönlichen Beitrag einzubringen.
 
Der Inhalt der Mitgliederschaft ergibt sich aus den vorstehenden Paragraphen. Jedes Mitglied des Vereins kann in den Vorstand gewählt werden. Wahlberechtigt ist ein Mitglied nach Erhalt des Clubausweises und erfolgtem Vereinsbeitritt.
 
§ 6     Beitrag
 
Die Vereinsmitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
 
§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch nachfolgende Punkte:
 
- Austritt
- Ausschluss
- Tod.
 
§ 8     Art und Weise der Beendigung
 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Eingang wirksam.
 
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober Art und Weise gegen die grundsätzlichen Ziele und Aufgaben der Vereinigung verstoßen hat.
 
Der Vorsitzende stellt im Vorstand den Antrag auf Ausschluss, wenn o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Ausschluss ist wirksam, wenn mit einfacher Mehrheit der Vorstand dies beschließt.
Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.


§ 9     Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung und beschließt die für das jeweilige Geschäftsjahr durchzuführenden Aufgaben.
 
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung und die Ta gesordnung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich an alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
 
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern.
 
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 
Der Verlauf und die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden und Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, Sitzungsprotokolle einzusehen.
 
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beantragt.
Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von fünf Wochen stattfinden.
 
§ 10     Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus vier gewählten Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Vorstand ist für die Tätigkeit der Vereinigung zwischen den Mitgliederversammlungen verantwortlich. Er fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse, die sich mit allen organisatorischen Fragen der Vereinstätigkeit beschäftigen, unter Berücksichtigung § 9.


 Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt in der konstituierenden Vorstandssitzung.
 
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes aus mehreren Kandidaten mit einfacher Mehrheit. Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird gleichzeitig ein Nachfolgekandidat gewählt.
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
§ 11     Vorsitzender
 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 des BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
 
§ 12     Geschäftsführer
 
Zur Abwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereinslokals wird durch den Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden ein Geschäftsführer bestellt.
 
Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit gewählt.
 
Die Bestellung des Geschäftsführers ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig der Vorsitzende oder Stellvertreter sein.
 
Der Vorstand kann den Geschäftsführer bevollmächtigen, den Verein zu vertreten.
 
§ 13     Auflösung
 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins. Nach erfolgter Auflösung des Vereins erfolgt die Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des BGB.


 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
  
 

Die Satzung wurde am 18. September 1999 von der Mitgliederversammlung angenommen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
 
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